Maria Noichl: "Umweltschutz schlägt Konzerninteressen"

Veröffentlicht am 18.05.2018 in Europa

EuGH bestätigt Verbot von Neonicotinoiden

Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag, 17. Mai, das Teilverbot der EU-Kommission für die drei Schädlingsbekämpfungsmittel Clothianidin, Imidacloprid und Thiametoxam aus dem Jahr 2013 bestätigt.

„Die richtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs demonstriert, dass Gesundheit und Umweltschutz schwerer wiegen als Konzerninteressen. Wenn von Wirkstoffen eine erhebliche Gefahr für Mensch, Tier oder die Umwelt ausgeht, können diese auch in Zukunft nach einer Zulassung verboten werden“, erklärt die SPD-Agrarsprecherin Maria Noichl.

Geklagt hatten gegen die Teilverbote die Agrochemie-Riesen Bayer und Syngenta.

Laut Einschätzung der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit sind die drei Neonicotinoide besonders für Bienen gefährlich. Nach Angaben des französischen staatlichen Instituts für Agrarforschung kostet das weltweite Bienensterben schon heute 150 Milliarden Euro. Neben dieser wirtschaftlichen Komponente sind Bienen existentiell für das ökologische Gleichgewicht und die Artenvielfalt.

„Das europäische Vorsorgeprinzip hält auch in diesem Fall seine schützende Hand über die europäischen Bürgerinnen und Bürger. Es ist wichtig zu wissen, dass die europäischen Organe bei wissenschaftlichen Ungewissheiten bezüglich der Risiken für die menschliche Gesundheit oder der Umwelt Schutzmaßnahmen treffen können“, so die SPD-Europaabgeordnete Maria Noichl.

In einer anderen Rechtssache hat der Europäische Gerichtshof der Klage von BASF zu Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung des Pestizids Fipronil stattgegeben. Dies wurde mit einer fehlenden Folgenabschätzung der EU-Kommission in diesem Fall begründet.

Die europäischen Mitgliedstaaten haben sich am 27. April 2018 auf ein Freilandverbot der Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam geeinigt. Neonicotinoide sind hochwirksame Insektizide, die auf die Nervenzellen von Insekten wirken. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf das Teilverbot aus dem Jahr 2013.

 

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